Gefördert werden österreichische Staatsbürger:innen, welche ihren Hauptwohnsitz in St. Pölten haben und auch diesen zumindest in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung in St. Pölten hatten und folgendem Personenkreis angehören: Bezieher:innen einer regulären Ausgleichszulagenpension ohne Pensionsbonus (siehe u.a. Beträge), Arbeitslosen- oder Notstandshilfeleistungen, Kinderbetreuungsgeld bzw. sonstiger Einkommen, welche den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG nicht übersteigen.
Die Richtsätze für Ausgleichszulagen für das Jahr 2024 betragen:
Brutto | Netto | |
Alleinstehende | € 1.217,96 | € 1.155,84 |
Ehepaare und Lebensgemeinschaften | € 1.921,46 | € 1.823,47 |
Erhöhung der Grenze für jedes Kind | € 187,93 | € 178,35 |
Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen | € 703,50 | € 667,62 |
Familienbeihilfen, Schüler- oder Studienbeihilfen, Kinderzuschüsse, Lehrlingsentschädigungen, Ausgedingsleistungen, Taggelder für Präsenz- und Zivildiener, NÖ Wohnbeihilfen und Wohnzuschüsse, Kriegsopfer- und Versehrtenrenten sowie Pflegegelder bleiben bei der Bemessung des Haushaltseinkommens unberücksichtigt.
Bezieher:innen einer Leistung aus der Sozialhilfe sind von dieser Aktion ausgenommen, da sie voraussichtlich neuerlich eine Unterstützung für die Heizkosten im Rahmen der Sozialhilfe erhalten.
Der NÖ Heizkostenzuschuss 2023/2024 in der Höhe von € 150,-- sowie einer Sonderförderung in der Höhe von € 75,--, insgesamt € 225,--, wurde am 19. Dezember 2023 von der NÖ Landesregierung beschlossen.
Anträge für die Brennstoffaktion der Landeshauptstadt St. Pölten sowie für den NÖ Heizkostenzuschuss werden von 9.1.2024 bis 31.3.2024 in der städtischen Sozialhilfe entgegengenommen.
Anträge werden ab 9. Jänner 2024 bis 31. März 2024 in der städtischen Sozialhilfe entgegengenommen.
Parteienverkehrszeiten für die Brennstoffaktion in der städtischen Sozialhilfe sind Dienstag und Donnerstag 9 bis 11 Uhr.
Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt
Einkommensnachweise und Bankverbindung (IBAN und BIC), bei volljährigen Kindern ggf. Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung.